Der Kleingarten dient den Pächtern/Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse, sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen. Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u.a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.
§1 Zweck und Verwaltung der Anlage
- Zum Zweck des KGV „Gartenfreunde Neuwirtshaus an den Kiefern“ e.V. gehört die Wahrung und Verbesserung der geänderten Zielsetzung bei der Bewirtschaftung der Kleingärten besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen Gartengestaltung.
- Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen(Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen, Stadt Hanau, Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u.a.) und eingetragener Verpflichtungen.
- Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit – in begründeten Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters / der Pächterin – der Zutritt zum Garten gestattet.
- Auflagen und Bestimmungen, die im Verein aus dem mit der Stadt Hanau abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag gemacht werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter verbindlich.
§2 Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung und Nutzung der Parzelle
- Die Übergabe der Parzelle erfolgt zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung auf der Grundlage des Kleinpachtvertrages. Jedes Mitglied hat das Recht, sein Parzelle nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch zu gestalten. Grundlage bilden dafür das Bundeskleingartengesetz und seine Maßnahmen und Vorschriften.
Grundsätzlich gilt:
– mindestens 1/3 der gesamten Gartenfläche sind zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen wie Salat, Gemüse, Kräuter, Obst, Kompost.
– höchstens 1/3 bauliche Nutzung, wie Laube, Freisitz, Pergola, Gewächshaus, Wege, Zaun.
– höchstens 1/3 Erholungsnutzung, wie Rasen Zierpflanzen, Blumen und Biotopen. - Die Bewirtschaftung des Kleingarten erfolgt ausschließlich vom Pächter / von der Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen. Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung, hierbei sind die Bestimmungen des Hessischen Nachbarschaftsrechts zu beachten; als Grundstücke im Sinne Nachbarrechts sind die einzelnen Gartenparzellen anzusehen. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
§3 Tierhaltung
- Das Errichten von Kleintierställen und das Halten von Tieren jeglicher Art ist in den Gärten nicht gestattet.
- In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachten Tiere sind an der Leine oder in geeigneter Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage. Hinterlassender Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
§4 Pflanzenschutz
- Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
- Führt der Pächter / die Pächterin in seinem / ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er / sie den Nachbarn / die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Notwendige Spritzungen sind an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln( z.B. Fungizide, Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.
§5 Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
- Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter / die Pächterin seinem / ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün- und Pflanzenflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
- Die Wege um den Garten sind vom Pächter / von der Pächterin sauber und unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
- Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel) in das Erdreich sind verboten.
- Der Pächter / die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen) sorgen.
Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eine Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören. - Die Errichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteichs ist zulässig und darf bei einer Gartengröße bis 300m² 9m² groß sein. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Keine Fertigbecken.
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.
§6 Entsorgung der Gartenparzelle
- Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen/Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren. Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
- Vermeiden Sie Abfälle! Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und – bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
- Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter / jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter / die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters / der Pächterin das Erforderliche veranlassen.
§7 Errichtung von Baulichkeiten
- Nach geltendem Recht des Kleingartenvereins „Gartenfreunde Neuwirtshaus an den Kiefern“ e.V. darf auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung inklusive überdachtem Freisitz bis zu einer Größe von 24m² errichtet werden.
- Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie der Bauaufsichtsbehörde; die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen der Hessischen Bauordnung über Anzeige und Genehmigungspflichten sind zu beachten. Gleiches gilt für Umbauten und Veränderungen an bestehenden Gartenhäusern und sonstige Baumaßnahmen. Die entsprechenden Bauzeichnungen, Lagelänge und Bauschreibungen sind je 3-fach dem Vereinsvorstand zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Das gilt auch wenn in Dauerkleingartenanlagen zur Errichtung bzw. Änderung von Gartenlauben keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist; in diesen Fällen erfolgt die Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Die textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne sind insoweit als verbindlich zu beachten. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt, in der Regel 2m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hessische Nachbarschaftsrecht. Die Einrichtung und die Betrieb von Telefonanschlüssen in Gartenlauben ist nicht zulässig.
- Der zusätzliche Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste selbst gemauerte Kamine, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie festinstallierte Schwimmbecken ist nicht zulässig. Ausnahmsweise können Planschbecken(Pools) bis zu einer Größe von 3,66m, Grillkamine bis zu einer Höhe von maximal 2,00m sowie Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 6 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.
§8 Einfriedung – Abgrenzungen – Tore
- Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Abpflanzungen, etc. die Höhe von 1,00m nicht überschreiten.
- Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
- Vorhandene Einfriedungen durch Hecken(Linguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,10m nicht übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.
§9 Wegeunterhaltung und – benutzung
- Jeder Pächter / jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ihren Garten umgehenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim Ab- und Antransport von Erde, Dünger(besonders Mist), Abfälle usw. ist bei Verschmutzungen der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
- Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet.
- Das Radfahren innerhalb der Anlage ist grundsätzlich verboten.
- Liegen KFZ-Abstellplätze innerhalb der Kleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter / von der Pächterin zu beseitigen.
- Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher / der Verursacherin in Rechnung stellen.
§10 Fachberatung
- In Fragen der Kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächterinnen / Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Kreisverbandes Hanau zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand mittels Aushang bekannt gegeben.
§11 Wasser- und Stromversorgung
- Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.
- Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser(Toilettenanlage)- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
- Das vom Vorstand bekanntgegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
§12 Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und –Einrichtungen / Gemeinschaftsarbeit
- Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und – Einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation(en), Gerätehaus und –platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen. An der Pflege der Gemeinschaftsanlagen hat jeder Pächter / jede Pächterin sich entsprechend den Bestimmungen des Vereins zu beteiligen.
- Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und Ersatzbeträge für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit werden vom Vorstand festgesetzt.
§13 Allgemeine Ordnung
- Alles, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, muss unbedingt vermieden werden; die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten, z.B. Landesverordnungen zur Bekämpfung des Lärms und Rasenmäherverordnung. Die Anlage muss zu den vom Vorstand bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit zugänglich sein.
- Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmäher, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis samstags nur von 07:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
§14 Vereinsspezifische Regelungen
- Der aktuelle Vorstand wird ermächtig, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu unterrichten.
- Um naturgemäßes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen von großkronigen Obstgehölzen wie Süßkirschen, Walnussbäume, Apfel- und Birnenhochstämme sowie hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u.a.) einschließlich hochwachsender Nadelgehölze insbesondere Thuja nicht gestattet.
Ziergehölze dürfen eine Höhe von 2,50 m erreichen und höchsten 5% der gesamten Gartenfläche in Anspruch nehmen.
§15 Schlussbestimmungen
- Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung und des Pachtvertrages.
- Bei der Feststellung von Zuwiderhandlung kann durch den Vorstand gemäß Ziffer 3.3.2 der Vereinssatzung die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis endet.
- Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Hanau) werden unmittelbare Verhandlungen in den Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächterinnen/Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.