1. Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
1.1. Der Verein für den Namen:
„Gartenfreunde Neuwirtshaus an den Kiefern“ e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau und ist unter der Nummer 41 VR 1129 in das Vereinsregister eingetragen.
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
1.4. Verpachtet in seinem Eigentum stehende oder von ihm als Zwischenpächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).
1.5. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
1.6. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Hanau der Kleingärtner e.V
2. Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
2.1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften.
2.2. Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert und im Stadtgebiet Hanau seinen Wohnsitz hat. Innerhalb des Stadtgebietes von Hanau kann einer Familienmitgliedschaft nur ein Kleingarten verpachtet werden. Durch die Mitgliedschaft im Verein und den Abschluss eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag (Vereinsmitgliedschaft und Pachtverhältnis). Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden – §38 BGB -. Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
2.3. Die Übernahme eines Gartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.
2.4. Die endgültige Entscheidung triff der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, irgendwelche Gründe anzugeben. Bei Übernahme eines ist an den Verein, die vom Vorstand festgesetzte Verwaltungskostenumlage zu zahlen.
3. Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Streichung von Mitgliederliste. Das Pachtverhältnis endet durch Kündigung oder Tod.
3.2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung eines Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt gleichzeitig Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein.
3.3. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:
3.3.1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnis nicht zugemutet werden kann, und
3.3.2. zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 2 Monaten, wenn
3.3.2.1. das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen die erheblich verletzen, insbesonderse die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
3.3.2.2. das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht bezahlt hat,
3.3.2.3. das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.
3.3.3. Die Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist.
3.4. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:
3.4.1. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
3.4.1.1. wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und innerhalb von Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt, und
3.4.1.2. wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertrages die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und
3.4.2. zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, welche die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauerhaften Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; diese Kündigung hat spätestens am 3. Werktag im August zu erfolgen.
3.5. Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift, wobei der Nachweis der Absendung genügt, oder durch Übergabe des Kündigungsschreibens an das Mitglied bzw. den Pächter durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes. Das Mitglied bzw. der Pächter können innerhalb von 10 Tagen nach Absendung bzw. Übergabe des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen; sofern keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
3.6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinsam geschlossen haben, wird beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, das er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend.
3.7. Der überlebende Ehegatte oder Familienmitglieder (sofern nicht im Pachtvertrag eingetragen) können einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft und kostenlose Übernahme des Kleingartens stellen.
3.8. Mit der Erlöschung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtung des Vereins.
3.9. Der ausscheidende Pächter verpflichtet sich, die Anpflanzungen, Einrichtungen und Anlagen im abzugebenden Kleingarten gegen Erstattung des ermittelten Wertes auf den neuen Pächter zu übertragen. Der Verein stellt die sachgerechte Wertermittlung sicher, übermittelt das Ergebnis dem ausscheidenden Pächter und sorgt für die Weiterverpachtung des Kleingartens. Die Abwicklung der Übernahme von Anlagen und Anpflanzungen im Kleingarten erfolgt durch gesonderten Vertrag zwischen dem abgebenden und dem neuen Pächter. Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Verein in der Reihenfolge der vom Verein geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmenfällen möglich. Der neue Pächter tritt in die Gartenrechnung des alten Pächters ein. Die Wertermittlung erfolgt durch eine Kommission, die aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, und zwar mindestens einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern besteht, nach den durch die zuständige Behörde genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. . Der weichende Pächter hat die Möglichkeit, eine von ihm nicht anerkannte Wertermittlung der satzungsgemäßen Kommission durch die Wertermittlungskommission des Kreisverbandes Hanau der Kleingärtner e.V. überprüfen zu lassen. Der entsprechende Antrag ist von dem weichenden an den Vereinsvorstand zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Baugenehmigungen, sind der Kommission zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Überprüfung wird als verbindlich anerkannt. Der ausscheidende Pächter kann eine weitere Person benennen, die – wie er selbst – bei den Bestandsaufnahmen anwesend sein kann.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht
4.1.1. an den Versammlungen des Vereins, an den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen.
4.1.2. die Fachberatung, und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
4.1.3. die Fachzeitschrift des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. zu erhalten,
4.1.4. den zu ermäßigten Prämiensätzen vom Landesverband gebotenen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
4.2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht
4.2.1. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen; Leistungen sind insbesondere Gemeinschaftsarbeiten und Arbeitsstunden, die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt; der Beitrag ist eine Bringschuld.
4.2.2. Die Bestimmungen der Satzung zu befolgen.
4.2.3. Die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Generalpächters (Verein) gegenüber den Grundstückseigentümern ruht,
4.2.4. Den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundesgartenkleingesetzes unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften.
4.3. Mitglieder die das 75. Lebensjahr vollendet haben, werden für die unter Ziffer 4.2.1 genannten Gemeinschaftsarbeiten (Arbeitsstunden) befreit.
4.4. Fördernde Mitglieder haben die in Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Rechte, sowie die in den Ziffern 4.2.1 und 4.2.2 genannten Pflichten.
5. Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, durch schriftliche Mitteilung unter Angabe des Termins und der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen. Die Einladung zu den sonstigen Mitgliederversammlung erfolgt rechtzeitig durch Anschlag und durch eine schriftliche Benachrichtigung.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1.1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
5.1.2. Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages
5.1.3. Erledigung der eingebrachten Anträge
5.1.4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5.1.5. Beschlussfassung über die Änderung, Erweiterung oder eine Neufassung der Satzung.
5.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung, Erweiterung oder einer Neufassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse es Vereins es erfordert.
5.3. Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
5.4. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dieser in schriftlicher Form vorliegen.
5.5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
6. Vorstand
6.1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzende/r stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in stellvertretende/r Schriftführer/in
Kassier/in stellvertretende/r Kassier/in
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Nach Bedarf kann der Vorstand Beisitzer benennen.
Fachberater und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.
6.2. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertrende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
6.3. „Alle Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Dem Vorstand kann eine angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Sie wird vom Vorstand festgesetzt und ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten“
6.4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
6.5. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§27, II, BGB).
7. Geschäftsjahr
7.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
8. Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
8.1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer gemeinsam mit dem Vorsitzenden verantwortlich. Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach dem Landesverbandsvorschriften geführt.
8.2. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
8.3. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
8.4. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch zwei oder drei gewählte Kassenprüfer. Sie werden wie der Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
8.5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9. Auflösung
9.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.
9.2. Der Beschluss wird wirksam, wenn er von einer zweiten Mitgliederversammlung bestätigt wird, die frühestens 14 Tage, spätestens 28 Tage nach dem ersten Beschluss stattfinden muss.
9.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall, seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
10. Ehrungen
10.1. Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft beantragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.
10.2. Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingarten e.V. erfolgen nach 25-, 40-, 50- und 60 jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besonderer Leistungen auf Antrag über den zuständigen Stadt- und Kreisverband.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
11.2. Nach dieser Satzung kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
11.3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
11.4. Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmung der Pachtverträge.
11.5. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, sowie vom Registergericht, vom Regierungspräsidium bzw. vom Finanzamt geforderte Änderung selbstständig vorzunehmen.
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. Mai 2009 angenommen und am 24.08.2009 in das Vereinsregister eingetragen.
Die bisherige Satzung vom 17. Mai 1987 tritt mit Eintragung dieser Satzung außer Kraft.